HMW 2011

     Bexhill on Sea

Allgemeine Reisebedingungen - ARB (Stand: 18.  November 2008)

Die ARB gelten nur für Reisen, die durch Lebensqualität e.V. als Veranstalter

durchgeführt werden.

1. Anmeldung und Vertragsabschluss

Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche in den angegebenen

Altersgruppen der jeweiligen Reisen.

Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten/

Personensorgeberechtigten zu unterschreiben. Menschen mit körperlichen oder

seelischen Behinderungen können nur nach Absprache und schriftlicher Bestätigung

durch den Veranstalter teilnehmen.

Der Reisevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung von Lebensqualität

e.V. – Jugendwerk – (im Folgenden „LeQua e.V.“) schriftlich bestätigt worden ist. Mit

seiner Unterschrift erklärt sich der Vertragspartner (gesetzlicher Vertreter) damit

einverstanden, dass Fotos des Reiseteilnehmers zu Präsentationszwecken

insbesondere im Internet oder im Reisekatalog von LeQua e.V. abgebildet /

abgedruckt werden dürfen.

LeQua e.V. ist Veranstalter der Reise, es sei denn es ist ein anderer Veranstalter

(Partner von LeQua e.V.) genannt.

2. Zahlungsbedingungen

Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie von uns eine schriftliche Bestätigung (gilt als

Rechnung) mit der Bitte, eine Anzahlung von max. 30% des Reisepreises zu leisten,

es sei denn es ist ausdrücklich anders geregelt sowie nach Eingang der Anzahlung

einen Sicherungsschein für die Insolvenz- Versicherung gem. § 651 k BGB.

Die Restzahlung ist bis spätestens 8 Wochen vor Reisebeginn auf das in der

Reisebestätigung genannte Konto fällig. Bei kurzfristigen Vertragsabschlüssen ist der

Reisebetrag gegen Übergabe der Reiseunterlagen zu zahlen. Rechtzeitig vor der

Fahrt erhalten Sie dann ausführliche schriftliche Informationen und nützliche

Hinweise. Jederzeit stehen Ihnen die verantwortlichen

Reisleiter(-innen) bzw. die Betreuer(-innen) für Fragen zur Verfügung.

Ein vorbereitendes Eltern-Teilnehmer-Treffen ca. 2-4 Wochen vor Antritt der Reise

wird von den verantwortlichen Betreuern und dem Vorstand des Vereins LeQua e.V.

durchgeführt. Näheres dazu wird schriftlich mitgeteilt.

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der

Leistungsbeschreibung der gebuchten Reise von LeQua e.V. oder des Veranstalter

(Partner) sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung

und dieser ARB bzw. der ARB des Veranstalters. Nebenabreden, die den Umfang

der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen

Bestätigung von LeQua e.V.

Falls der Reiseteilnehmer gebuchte Leistungen nicht in Anspruch nimmt oder auf sie

verzichtet, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Erstattung gegen LeQua e.V.

Insoweit bleibt auch jegliche Haftung durch LeQua e.V. ausgeschlossen.

4. Leistungsänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten

Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die

von LeQua e.V. nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur

gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht

beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die

geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. LeQua e.V. ist verpflichtet, den

Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu

setzen. Gegebenenfalls wird es dem Reiseteilnehmer/der Reiseteilnehmerin eine

kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Reiserücktritt anbieten.

LeQua e.V. ist berechtigt, unter bestimmten, in den Leistungsbeschreibungen im

einzelnen anzugebenden Voraussetzungen nachträglich eine Änderung des

Zustiegs-/ Abfahrtsortes vorzunehmen.

5. Mindestteilnahmezahl

LeQua e.V. kann vom Reisevertrag bis 4 Wochen vor Reisebeginn zurücktreten,

wenn die Mindestteilnahmezahl nicht erreicht wird, die in der jeweiligen

Reiseausschreibung angegeben ist. Eine entsprechende Mitteilung muss dem

Teilnehmer bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zugegangen sein. Der bereits

gezahlte Reisepreis wird in vollem Umfang erstattet. LeQua e.V. ist bemüht ein

Ersatzangebot zu stellen. Weitere Ansprüche des Teilnehmers entstehen durch die

Absage nicht.

6. Rücktritt, Umbuchung

Der Teilnehmer bzw. die Gruppe/ Schulklasse kann jederzeit vor Beginn der Reise

zurücktreten. Ein Rücktritt von einer Freizeit, d.h. Reise, soll zur Beweissicherung

schriftlich erfolgen. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der

Rücktrittserklärung in der Geschäftsstelle von Lebensqualität e.V.(LeQua e.V.)

Tritt ein Reiseteilnehmer vom Reisevertrag mit dem Veranstalter LeQua e.V. zurück

oder aber tritt er/sie, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Freizeit nicht an,

kann LeQua e.V. eine angemessene Entschädigung für die getroffene

Reisevorbereitung und für seine Aufwendungen verlangen:

·  bis 60 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises

·  59 bis 30 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises

·  29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises

·  14 bis 8 Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises

·  7 Tage bis 1 Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises

·  am Abreisetag oder später 100% des Reisepreises

Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten

Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Dem Teilnehmer bleibt es frei gestellt nachzuweisen, dass der Aufwand von LeQua

e.V. geringer ausfällt als die angegebenen Pauschalsätze.

Tritt der Reiseteilnehmer ohne vorherige Rücktrittserklärung die Reise nicht an, so

gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Nichtzahlung des

Teilnahmebeitrages, d.h. des Reisepreises, stellt in keinem Fall eine

Rücktrittserklärung dar.

Lässt sich der Reiseteilnehmer mit Zustimmung von LeQua e.V. durch eine

geeignete Person vertreten oder nimmt er/sie mit Zustimmung von LeQua e.V. an

einer anderen Freizeit teil, so werden lediglich Verwaltungskosten in Höhe von 30,00

€ sowie mögliche Differenzbeträge der Reise erhoben. LeQua e.V. kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn

a. der Vertragspartner (Teilnehmer/in bzw. deren/dessen Erziehungsberechtigte/r) seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.

b. die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht

vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen,

behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen etc.) erschwert, gefährdet oder

beeinträchtigt wird oder eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt für das

angestrebte Ziel herausgegeben wurde.

c. die Mindestteilnahmezahl (siehe jeweilige Freizeitausschreibung) nicht erreicht

wird. Eine entsprechende Mitteilung muss dem Teilnehmer bis spätestens 4

Wochen vor Reisebeginn zugegangen sein. LeQua e.V. ist bemüht ein

Ersatzangebot zu stellen.

Wird der Vertrag gekündigt, so kann LeQua e.V. für die bereits erbrachten oder zur

Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene

Entschädigung verlangen. Weiterhin ist LeQua e.V. verpflichtet, die notwendigen

Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung

umfasst, den Reiseteilnehmer/die Reiseteilnehmerin zurück zu befördern. Die

Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien, falls dies vertraglich

vereinbart wurde, je zur Hälfte zu tragen.

Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.

7. Ersatzperson

Bis vor Reisebeginn kann sich ein Reiseteilnehmer bei der Durchführung der Fahrt

durch eine dritte Person ersetzen lassen. LeQua e.V. kann dem Wechsel in der

Person widersprechen, wenn durch deren Teilnahme Mehrkosten entstehen und

wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt

oder inländische bzw. ausländische gesetzliche Vorschriften einer Teilnahme

entgegen stehen. Hierfür werden, wie bei der Umbuchung, 30,00 € in Rechnung

gestellt.

8. Haftung

LeQua e.V. haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl

und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung

und ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.

9. Beschränkung der Haftung

9.1.

Die vertragliche Haftung von LeQua e.V. für Schäden, die nicht

Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob

fahrlässig herbeigeführt wird oder

b. soweit LeQua e.V. für einen dem Reisenden entstehenden

Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche

aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 1000,- EUR; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Änderungen von Angaben in den Reiseprospekten bleiben ausschließlich LeQua e.V. vorbehalten. Für Druckfehler und Irrtümer

kann keine Haftung übernommen werden.

9.2.

LeQua e.V. haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit

Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.

Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in

der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.

Ein Schadensersatzanspruch gegen LeQua e.V. ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

10. Haftungsausschluss

Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen daher den

Abschluss einer Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung. Der Teilnehmer haftet

für jeden Schaden, der durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.

11. Teilnehmerhaftung im Schadensfall

Der Teilnehmer haftet für einen durch ihn während der Reise verschuldeten

Schaden. Schadensersatzforderungen des Geschädigten gegen den Reiseteilnehmer werden in der Regel an den Veranstalter abgetreten, somit haftet der Teilnehmer diesem gegenüber. Eine private Haftpflichtversicherung zur Deckung solcher Schäden ist in jedem Fall empfehlenswert.

12. Gepäckbeförderung

Gepäck wird im normalen Umfang befördert, dies bedeutet pro Person einen Koffer /

eine Reisetasche und ein Handgepäckstück, im Winter zusätzlich ein Paar Ski/ ein

Snowboard sowie ein Paar Skischuhe. Abweichungen bedürfen der vorherigen

schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene

Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen von einem Transportmittel in ein

anderes selbst zu beaufsichtigen.

13. Ansprüche aus dem Reisevertrag

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende

innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise

gegenüber LeQua e.V. schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der

Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung

der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr.

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden

sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und LeQua e.V. Verfahren über den

Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung

gehemmt, bis der Reisende oder LeQua e.V. die Fortsetzung der Verhandlung

verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der

Hemmung ein.

14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Visakosten sind grundsätzlich nicht im Reisepreis inbegriffen. LeQua e.V. gibt auf

Nachfrage die derzeit bekannten Vorschriften mit. Änderungen der genannten

Bestimmungen kurz vor der Reise werden bis zum Abreisetag schriftlich nach

Kenntnisnahme mitgeteilt. Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist der

Reiseteilnehmer selbst verantwortlich. LeQua e.V. übernimmt keine Haftung für die

Nachteile, die sich aus der Nichtbeachtung obiger Vorschriften ergeben.

15. Mitwirkungspflicht der Reiseteilnehmer

LeQua e.V. ist bemüht, die Reise zur Zufriedenheit aller Teilnehmer vertragsgerecht

durchzuführen. Die Reiseteilnehmer sind verpflichtet bei evtl. auftretenden

Leistungsstörungen zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuellen

Schaden gering zu halten. Die Reiseteilnehmer sind insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reisebegleitung zur Kenntnis zu bringen. Diese hat in angemessener Zeit für Abhilfe zu sorgen, sofern das möglich ist. Unterlässt es der Reiseteilnehmer schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt unter Umständen ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

16. Ausschluss

LeQua e.V. erwartet, dass die Reiseteilnehmer sich in die Gruppengemeinschaft

einfügt und den Weisungen der Betreuer/innen Folge leistet und die Sitten und

Gebräuche des Gastlandes respektiert.

Wenn sich ein Teilnehmer trotz Verwarnung/Abmahnung durch LeQua e.V. oder

seine Beauftragten nicht als gemeinschaftsfähig erweist, nachhaltig stört, das

Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt, die Gruppengemeinschaft

gefährdet oder gegen die Gesetze und Sitten und Gebräuche des Gastlandes grob

verstößt, gibt der Reiseteilnehmer LeQua e.V. die Möglichkeit, ihn/sie nach

Abmahnung ohne Erstattung des Reisepreises von der weiteren Reise

auszuschließen und den Reiseteilnehmer nach Hause zu schicken. Entstehende

Kosten gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers/der Reiseteilnehmerin bzw. der

Erziehungsberechtigten/ der Personensorgeberechtigten. Bei Minderjährigen

gehören dazu auch die Kosten für eine Begleitperson, einschließlich der Kosten für

den Rücktransport der Begleitperson zum Ferienort. Ein Anspruch auf Erstattung des

Reisepreises besteht in diesem Fall nicht. Zu groben Verstößen gehören auch

Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz betreffs Alkohol- und Nikotinmissbrauchs

und der Besitz oder der Konsum von illegalen Drogen jeglicher Art sowie vorsätzliche

Körperverletzungsdelikte.

17. Allgemeines

a. Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt

LeQua e.V. vorbehalten.

b. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der

Allgemeinen Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen

Vertrages zur Folge.

18. Gerichtsstand

18.1. Der Vertragspartner kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

18.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Vertragspartner ist der Wohnsitz

des Vertragspartners maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen

Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben,

oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder

gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen

Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

Stand 17. November 2008 - Lebensqualität e.V.- Der Vorstand

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