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Allgemeine Reisebedingungen - ARB (Stand: 18. November 2008)
Die ARB gelten nur für Reisen, die durch Lebensqualität e.V. als Veranstalter
durchgeführt werden.
1. Anmeldung und Vertragsabschluss
Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche in den angegebenen
Altersgruppen der jeweiligen Reisen.
Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten/
Personensorgeberechtigten zu unterschreiben. Menschen mit körperlichen oder
seelischen Behinderungen können nur nach Absprache und schriftlicher Bestätigung
durch den Veranstalter teilnehmen.
Der Reisevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung von Lebensqualität
e.V. – Jugendwerk – (im Folgenden „LeQua e.V.“) schriftlich bestätigt worden ist. Mit
seiner Unterschrift erklärt sich der Vertragspartner (gesetzlicher Vertreter) damit
einverstanden, dass Fotos des Reiseteilnehmers zu Präsentationszwecken
insbesondere im Internet oder im Reisekatalog von LeQua e.V. abgebildet /
abgedruckt werden dürfen.
LeQua e.V. ist Veranstalter der Reise, es sei denn es ist ein anderer Veranstalter
(Partner von LeQua e.V.) genannt.
2. Zahlungsbedingungen
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie von uns eine schriftliche Bestätigung (gilt als
Rechnung) mit der Bitte, eine Anzahlung von max. 30% des Reisepreises zu leisten,
es sei denn es ist ausdrücklich anders geregelt sowie nach Eingang der Anzahlung
einen Sicherungsschein für die Insolvenz- Versicherung gem. § 651 k BGB.
Die Restzahlung ist bis spätestens 8 Wochen vor Reisebeginn auf das in der
Reisebestätigung genannte Konto fällig. Bei kurzfristigen Vertragsabschlüssen ist der
Reisebetrag gegen Übergabe der Reiseunterlagen zu zahlen. Rechtzeitig vor der
Fahrt erhalten Sie dann ausführliche schriftliche Informationen und nützliche
Hinweise. Jederzeit stehen Ihnen die verantwortlichen
Reisleiter(-innen) bzw. die Betreuer(-innen) für Fragen zur Verfügung.
Ein vorbereitendes Eltern-Teilnehmer-Treffen ca. 2-4 Wochen vor Antritt der Reise
wird von den verantwortlichen Betreuern und dem Vorstand des Vereins LeQua e.V.
durchgeführt. Näheres dazu wird schriftlich mitgeteilt.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der
Leistungsbeschreibung der gebuchten Reise von LeQua e.V. oder des Veranstalter
(Partner) sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung
und dieser ARB bzw. der ARB des Veranstalters. Nebenabreden, die den Umfang
der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung von LeQua e.V.
Falls der Reiseteilnehmer gebuchte Leistungen nicht in Anspruch nimmt oder auf sie
verzichtet, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Erstattung gegen LeQua e.V.
Insoweit bleibt auch jegliche Haftung durch LeQua e.V. ausgeschlossen.
4. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die
von LeQua e.V. nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. LeQua e.V. ist verpflichtet, den
Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Gegebenenfalls wird es dem Reiseteilnehmer/der Reiseteilnehmerin eine
kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Reiserücktritt anbieten.
LeQua e.V. ist berechtigt, unter bestimmten, in den Leistungsbeschreibungen im
einzelnen anzugebenden Voraussetzungen nachträglich eine Änderung des
Zustiegs-/ Abfahrtsortes vorzunehmen.
5. Mindestteilnahmezahl
LeQua e.V. kann vom Reisevertrag bis 4 Wochen vor Reisebeginn zurücktreten,
wenn die Mindestteilnahmezahl nicht erreicht wird, die in der jeweiligen
Reiseausschreibung angegeben ist. Eine entsprechende Mitteilung muss dem
Teilnehmer bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zugegangen sein. Der bereits
gezahlte Reisepreis wird in vollem Umfang erstattet. LeQua e.V. ist bemüht ein
Ersatzangebot zu stellen. Weitere Ansprüche des Teilnehmers entstehen durch die
Absage nicht.
6. Rücktritt, Umbuchung
Der Teilnehmer bzw. die Gruppe/ Schulklasse kann jederzeit vor Beginn der Reise
zurücktreten. Ein Rücktritt von einer Freizeit, d.h. Reise, soll zur Beweissicherung
schriftlich erfolgen. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der
Rücktrittserklärung in der Geschäftsstelle von Lebensqualität e.V.(LeQua e.V.)
Tritt ein Reiseteilnehmer vom Reisevertrag mit dem Veranstalter LeQua e.V. zurück
oder aber tritt er/sie, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Freizeit nicht an,
kann LeQua e.V. eine angemessene Entschädigung für die getroffene
Reisevorbereitung und für seine Aufwendungen verlangen:
· bis 60 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
· 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
· 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises
· 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
· 7 Tage bis 1 Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises
· am Abreisetag oder später 100% des Reisepreises
Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten
Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
Dem Teilnehmer bleibt es frei gestellt nachzuweisen, dass der Aufwand von LeQua
e.V. geringer ausfällt als die angegebenen Pauschalsätze.
Tritt der Reiseteilnehmer ohne vorherige Rücktrittserklärung die Reise nicht an, so
gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Nichtzahlung des
Teilnahmebeitrages, d.h. des Reisepreises, stellt in keinem Fall eine
Rücktrittserklärung dar.
Lässt sich der Reiseteilnehmer mit Zustimmung von LeQua e.V. durch eine
geeignete Person vertreten oder nimmt er/sie mit Zustimmung von LeQua e.V. an
einer anderen Freizeit teil, so werden lediglich Verwaltungskosten in Höhe von 30,00
€ sowie mögliche Differenzbeträge der Reise erhoben. LeQua e.V. kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn
a. der Vertragspartner (Teilnehmer/in bzw. deren/dessen Erziehungsberechtigte/r) seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.
b. die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht
vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen,
behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen etc.) erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt wird oder eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt für das
angestrebte Ziel herausgegeben wurde.
c. die Mindestteilnahmezahl (siehe jeweilige Freizeitausschreibung) nicht erreicht
wird. Eine entsprechende Mitteilung muss dem Teilnehmer bis spätestens 4
Wochen vor Reisebeginn zugegangen sein. LeQua e.V. ist bemüht ein
Ersatzangebot zu stellen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann LeQua e.V. für die bereits erbrachten oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Weiterhin ist LeQua e.V. verpflichtet, die notwendigen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasst, den Reiseteilnehmer/die Reiseteilnehmerin zurück zu befördern. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien, falls dies vertraglich
vereinbart wurde, je zur Hälfte zu tragen.
Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.
7. Ersatzperson
Bis vor Reisebeginn kann sich ein Reiseteilnehmer bei der Durchführung der Fahrt
durch eine dritte Person ersetzen lassen. LeQua e.V. kann dem Wechsel in der
Person widersprechen, wenn durch deren Teilnahme Mehrkosten entstehen und
wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt
oder inländische bzw. ausländische gesetzliche Vorschriften einer Teilnahme
entgegen stehen. Hierfür werden, wie bei der Umbuchung, 30,00 € in Rechnung
gestellt.
8. Haftung
LeQua e.V. haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl
und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung
und ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.
9. Beschränkung der Haftung
9.1.
Die vertragliche Haftung von LeQua e.V. für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder
b. soweit LeQua e.V. für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 1000,- EUR; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Änderungen von Angaben in den Reiseprospekten bleiben ausschließlich LeQua e.V. vorbehalten. Für Druckfehler und Irrtümer
kann keine Haftung übernommen werden.
9.2.
LeQua e.V. haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in
der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
Ein Schadensersatzanspruch gegen LeQua e.V. ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
10. Haftungsausschluss
Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen daher den
Abschluss einer Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung. Der Teilnehmer haftet
für jeden Schaden, der durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.
11. Teilnehmerhaftung im Schadensfall
Der Teilnehmer haftet für einen durch ihn während der Reise verschuldeten
Schaden. Schadensersatzforderungen des Geschädigten gegen den Reiseteilnehmer werden in der Regel an den Veranstalter abgetreten, somit haftet der Teilnehmer diesem gegenüber. Eine private Haftpflichtversicherung zur Deckung solcher Schäden ist in jedem Fall empfehlenswert.
12. Gepäckbeförderung
Gepäck wird im normalen Umfang befördert, dies bedeutet pro Person einen Koffer /
eine Reisetasche und ein Handgepäckstück, im Winter zusätzlich ein Paar Ski/ ein
Snowboard sowie ein Paar Skischuhe. Abweichungen bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene
Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen von einem Transportmittel in ein
anderes selbst zu beaufsichtigen.
13. Ansprüche aus dem Reisevertrag
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise
gegenüber LeQua e.V. schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der
Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden
sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und LeQua e.V. Verfahren über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Reisende oder LeQua e.V. die Fortsetzung der Verhandlung
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der
Hemmung ein.
14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Visakosten sind grundsätzlich nicht im Reisepreis inbegriffen. LeQua e.V. gibt auf
Nachfrage die derzeit bekannten Vorschriften mit. Änderungen der genannten
Bestimmungen kurz vor der Reise werden bis zum Abreisetag schriftlich nach
Kenntnisnahme mitgeteilt. Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist der
Reiseteilnehmer selbst verantwortlich. LeQua e.V. übernimmt keine Haftung für die
Nachteile, die sich aus der Nichtbeachtung obiger Vorschriften ergeben.
15. Mitwirkungspflicht der Reiseteilnehmer
LeQua e.V. ist bemüht, die Reise zur Zufriedenheit aller Teilnehmer vertragsgerecht
durchzuführen. Die Reiseteilnehmer sind verpflichtet bei evtl. auftretenden
Leistungsstörungen zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuellen
Schaden gering zu halten. Die Reiseteilnehmer sind insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reisebegleitung zur Kenntnis zu bringen. Diese hat in angemessener Zeit für Abhilfe zu sorgen, sofern das möglich ist. Unterlässt es der Reiseteilnehmer schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt unter Umständen ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
16. Ausschluss
LeQua e.V. erwartet, dass die Reiseteilnehmer sich in die Gruppengemeinschaft
einfügt und den Weisungen der Betreuer/innen Folge leistet und die Sitten und
Gebräuche des Gastlandes respektiert.
Wenn sich ein Teilnehmer trotz Verwarnung/Abmahnung durch LeQua e.V. oder
seine Beauftragten nicht als gemeinschaftsfähig erweist, nachhaltig stört, das
Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt, die Gruppengemeinschaft
gefährdet oder gegen die Gesetze und Sitten und Gebräuche des Gastlandes grob
verstößt, gibt der Reiseteilnehmer LeQua e.V. die Möglichkeit, ihn/sie nach
Abmahnung ohne Erstattung des Reisepreises von der weiteren Reise
auszuschließen und den Reiseteilnehmer nach Hause zu schicken. Entstehende
Kosten gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers/der Reiseteilnehmerin bzw. der
Erziehungsberechtigten/ der Personensorgeberechtigten. Bei Minderjährigen
gehören dazu auch die Kosten für eine Begleitperson, einschließlich der Kosten für
den Rücktransport der Begleitperson zum Ferienort. Ein Anspruch auf Erstattung des
Reisepreises besteht in diesem Fall nicht. Zu groben Verstößen gehören auch
Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz betreffs Alkohol- und Nikotinmissbrauchs
und der Besitz oder der Konsum von illegalen Drogen jeglicher Art sowie vorsätzliche
Körperverletzungsdelikte.
17. Allgemeines
a. Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt
LeQua e.V. vorbehalten.
b. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der
Allgemeinen Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen
Vertrages zur Folge.
18. Gerichtsstand
18.1. Der Vertragspartner kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
18.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Vertragspartner ist der Wohnsitz
des Vertragspartners maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen
Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben,
oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen
Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Stand 17. November 2008 - Lebensqualität e.V.- Der Vorstand
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